Die Generalversammlung

In Bezug nehmend auf den UN Sicherheitsrat Beschluss 2100 (2013), Beschluss 2056
(2012), Beschluss 2071 (2012) und Beschluss 2085 (2012), die präsidentielle
Bekanntgaben vom 26. März 2012, 4. April 2012 wie auch auf die
Pressebekanntmachungen zu Mali und der Sahelregion vom 22. März 2012, 9. April 2012,
18. Juni 2012, 10. August 2012 und 21. September 2012,

Bestätigend seine Hingabe zur Souveränität, Einheit und territoriale Integrität Malis,

Ungemein besorgt über die anhaltende Verschlechterung der sicherheitstechnischen und
humanitären Situation in der Sahelregion, diesbezüglich und insbesondere im Mali und
dessen direkten Anrainerstaaten, verursacht durch die Präsens von bewaffneten und
terroristischen Gruppierungen, sowie durch die Proliferation von Waffen jeglicher Art,

Mit tiefer Besorgnis zur Kenntnis nehmend die Konsequenzen der Instabilität Malis und der
gesamten Sahelregion,

Hervorhebend dass nur eine demokratisch gewählte malische Regierung legitimiert und
nur sie zu einer nachhaltigen Lösung in der Konfliktsituation fähig ist,

In Erinnerung rufend dass die primäre Aufgabenstellung der malischen Autoritäten darin
besteht die Sicherheit und die Einheit ihrer Territorien zu garantieren sowie ihre Bürger
in Hinblick auf internationale Menschenrechte und die internationale Deklaration der
Menschenrechte respektvoll zu beschützen,

Alarmiert durch transnationale organisierte Verbrechen, einschließlich illegaler
Aktivitäten wie u.a. Drogenschmuggel oder Menschenhandel, im Norden Malis und in
Bewusstsein sein ob des dringenden Bedürfnisses zur erweiterten Zusammenarbeit und
Koordinierung zwischen den malischen Autoritäten, Nachbarstaaten und Staaten der
Region, in Kollaboration mit den Vereinten Nationen und ihren zuständigen
Unterorganisationen, regionalen und internationalen Organisationen sowie auch mit
bilateralen Partnern,

Bezug nehmend auf die Aufforderung vom 1. September 2012 der malischen
Übergangsregierung gerichtet an die Economic Community of West African States
(ECOWAS) zur Entsendung militärischer Hilfe und Unterstützung bezüglich der
Reorganisation und Restrukturierung der malischen Armee und zur Wiederherstellung
der territorialen Integrität Malis,

Zur Kenntnis nehmend die Bekanntgabe der malischen Übergangsregierung vom 23.
September 2012 adressiert an den ECOWAS über die Bedingungen zur Entsendung von
ECOWAS-Truppen in malisches Staatsgebiet,

In Erinnerung behaltend das Schreiben der malischen Übergangsregierung adressiert an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen Ban Ki-moon vom 18. September 2012
fordernd die Genehmigung einer Intervention von internationalen militärischen Truppen,
legitimiert durch eine Resolution des Weltsicherheitsrats, zur Unterstützung des
malischen Militärs, und handelnd unter Kapitel VII der Charter der Vereinten Nationen,
zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Malis,

Unterstützend die Bemühungen des ECOWAS, der Afrikanischen Union (AU) und des
Weltsicherheitsrats zur friedlichen Lösungsfindung der gegenwärtigen Krise und darum
auffordernd zur vertieften Kooperation,

Strengstes anprangernd die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Nord Mali
durchgeführt von bewaffneten Gruppierungen, wie u.a. Terroristen und Rebellen sowie
auch durch Soldaten des malischen Militärs und der AFISMA-Truppen, beinhaltend
Gewalttaten gegen Zivilisten, insbesondere gegen Frauen und Kinder, Hinrichtungen,
Plünderungen, Diebstahl, Geiselnahmen, Zerstörung von kulturellen und religiösen
Stätten, nicht nur sondern auch unter dem Schutz des UNESCO Weltkulturerbes wie z.B.
in Timbuktu und die Rekrutierung von Kindersoldaten, deswegen angesehen als
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine Strafverfolgung des Internationalen
Gerichtshof für Menschenrechte, nach Befolgung der Genfer Konvention und des Rom
Statuts erwägend,

Seine Anerkennung zum Ausdruck bringend für den Konsens der malischen
Übergangsregierung und den Putschführern über einen Zeitplan zur Wiederherstellung
der konstitutionellen Ordnung, eine Verbesserung des nationalen Dialogs und die
Abhaltung von fairen, transparenten und demokratischen Wahlen in den nächsten 12
Monaten (angesetzt zum 31. Juli 2013), die Ergebnisse anerkennend und respektierend
von allen politischen Parteien,

Begrüßend die Ernennung des früheren italienischen Premierministers Romano Prodi als
Sondergesandter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sahelregion, sowie
die Ernennung des Hohen Stellvertreters der Afrikanischen Union für Mali und den Sahel
Pierre Buyoya,

Seine Anerkennung ausdrückend infolge der französischen Militärintervention in Mali am
11. Januar 2013 und unterstützend die französischen, malischen und Afrikanischen
Truppen der AFISMA-Delegation zur endgültigen Wiederherstellung der territorialen
Integrität Malis, sowie zur Befreiung der malischen Bevölkerung von der Unterdrückung
von bewaffneten Gruppierungen, sowie u.a. Al-Qadea in the Islamic Maghhreb und the
Movement of Oneness and Jihad in West Africa (MOJWA), und zur Rückeroberung und
Wiederaufbau von wichtigen urbanen Lebensräumen wie u.a. Timbuktu, Goa und Konna
und ausdrückend seine Aufforderung der Wiederherstellung der konstitutionellen
Ordnung in Nord Mali durch eine demokratische malische Regierung in Kooperation mit
den Vereinten Nationen, dem ECOWAS, der Afrikanischen und der Europäischen Union,

Erklärend dass die gegenwärtige Situation eine Bedrohung für den internationalen
Frieden und die transnationale Sicherheit darstellt,

Handelnd unter Kapitel VII der Charter der Vereinten Nationen,

1. Unterstützt die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit in Mali, jedoch
fordert die involvierten Parteien dazu auf nachhaltig und respektvoll ihren
Aufgaben und Zielen der Wiederherstellung der konstitutionellen Ordnung in Mali
entgegen zu arbeiten, einschließlich ein detaillierter Zeitplan für die
demokratische Übergangsphase, u.a. die Abhaltung fairer, freier und transparenter
Präsidentenwahlen am 31. Juli 2013 oder gegebenenfalls zum einem späteren
Datum, aber innerhalb der nächsten 12 Monate, als Hauptpriorität der
Übergangsphase;

2. Ruft die CNRDR auf ihre Einmischungen in den politischen Prozess der
demokratisch legitimierten nationalen Regierung Malis zu verringern und
bestenfalls ganz einzustellen, sodass eine Teilnahme an der Regierungsarbeit
ausgeschlossen werden kann, diesbezüglich insbesondere während den
Präsidentschaftswahlen am Ende der Übergangsphase, und dass weitere
Missbräuche politischer Macht oder des staatlichen Medienapparates ORTM
verhindert werden können;

3. Ruft die Anforderung des ECOWAS zur Erhebung von Sanktionen gegen die Coup
Führer in Erinnerung, sollten diese nicht bereit oder fähig sein eine Übereinkunft
bezüglich des Zeitplans und der abzuhaltenden Präsidentschaftswahlen zu
akzeptieren;

4. Fordert alle bewaffneten Gruppierungen, auch und insbesondere solcher
rebellischer oder terroristischer Natur, wie u.a. Al-Qaeda in the Islamic Maghreb,
Ansar Dine usw., auf, die politische und territoriale Kontrolle Nord Malis an die
Übergangsregierung abzugeben und aktiv an der Wiedereinführung der
konstitutionellen Ordnung Malis, u.a. der Absetzung des Islamischen Rechts
(Scharia) in Nord Mali beizutragen, es sei denn diese Form der Rechtsprechung
wird von der lokalen Bevölkerung erwünscht;

5. Verurteilt die extremistischen Gewalttaten zutiefst, die sich u.a. gegen UNESCO
Weltkulturerbe in Timbuktu sowie gegen Schreine und Moscheen gerichtet haben,
insbesondere aber die Menschenrechtsverletzungen, vornehmlich gegen Frauen
und Kinder, u.a. die Rekrutierung von Kindersoldaten, und fordert deswegen den
Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung dieser Taten als Kriegsverbrechen
auf;

6. Verlangt die sofortige Freilassung aller als Geiseln gehaltener malischer und
internationaler Funktionäre, im Besonderen solche die von bewaffneten
Gruppierungen festgehalten werden;

7. Bestimmt den „United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)“ zur
Kontrolle über den Flüchtlingsstrom aus Mali in Anrainerstaaten, wie u.a. Niger
und Algerien, und ruft ihn zur Unterstützung der Mitgliedsstaaten des ECOWAS auf
um für eine adäquate Anzahl an Flüchtlingslagern zu bürgen und sich zu ob der
menschenwürdigen Lebensbedingungen zu versichern, inklusive Hilfe des
Welternährungsprograms (World Food Programme, WFP), der Vereinten Nationen
und von Wohlfahrtsorganisationen wie u.a. dem Roten Kreuz bzw. Halbmonds;

8. Bestätigt und bekräftigt die militärische Intervention französischer Elitetruppen
am 11. Januar 2013 in Mali in Kooperation mit den lokalen malischen Streitkräften
und der Delegation der AFISMA-Truppen der ECOWAS und ermuntert alle
beteiligten Regierungen, sowie internationale Zusammenschlüsse, ihre
Bereitschaft zur Bewahrung der Sicherheit, des Frieden und der konstitutionellen
Ordnung im Mali aufrecht zu erhalten, insbesondere zur weiteren
Truppenentsendung wenn nötig, und dies bezüglich die endgültige Befreiung Malis
und die Wiederherstellung der territorialen Integrität voranzutreiben und in den
nächsten 12 Monaten erreicht zu haben;

9. Unterstützt eine Anfrage der malischen Übergangsregierung, des ECOWAS und der
Afrikanischen Union an die Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung und
weiterem Bestand einer internationalen militärischen Friedenstruppe bestehend
aus 3.300 ECOWAS-, die sogenannten AFISMA-, Soldaten ausgebildet durch
international verbündete Staaten um eine friedliche Übergangsphase nach dem
Ende der militärischen Intervention und der Entmachtung bewaffneter
Gruppierungen, und eine Wiederherstellung der territorialen Integrität und der
konstitutionellen Ordnung zu garantieren;

10. Unterstützt den Vorschlag der Errichtung einer offiziellen Friedenssicherungs- und
Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen, die sogenannten
Blauhelmmissionen, bestehend aus der AFISMA-Delegation und allen militärischen
Truppen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die sich zu solch einem
Einsatz bereit zeigen, jedoch handelnd in einem Maße und präsent in einer Anzahl
die der Situation entsprechend ist, die Deutung dieser Konfliktsituationen obliegt
der malischen Regierung, dem ECOWAS, der Afrikanischen Union und den
Vereinten Nationen, die zur Wiederaufnahme des alltäglichen und politischen
Lebens beiträgt und auf etwaige Landeroberungen bewaffneter Gruppierungen
entsprechend reagieren kann;

11. Fordert alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie regionale und
internationale Organisationen, insbesondere die Afrikanische und die Europäische
Union, dazu auf angemessene Maßnahmen in Bezug auf Artikel 8, 9 und 10 der
vorliegenden Resolution zu unternehmen, einschließlich und insbesondere
militärisches Training für die malischen Streitkräfte mit dem Ziel einer zur
Verteidigung der territorialen Einheit Malis fähige Armee aufzubauen, logistische
Unterstützung und die Versorgung mit notwendigen Gerätschaften anzubieten;

12. Unterstützt die Haltung der Vereinten Nationen um adäquate Gegenmaßnahmen
einzuleiten, sollten weiterhin bewaffnete Gruppierungen, u.a. Ansar Dine, AQIM
oder MOJWA in Nord Mali Menschenrechtsverletzungen begehen, die
konstitutionelle Ordnung in Frage stellen oder die Einheit und die Souveränität
Malis bedrohen;

13. Fordert die französischen Streitkräfte auf einen geordneten Rückzug einzuleiten,
spätestens sobald die Lage im Mali gesichert und die Wiederherstellung der
konstitutionellen Ordnung abgeschlossen ist, die Deutung dieser Prozesse obliegt
der malischen und französischen Regierung, dem ECOWAS, der Afrikanischen
Union und den Vereinten Nationen, und die militärische Ordnung im Mali an die
malische Armee sowie an die UN-Blauhelmtruppen abzugeben;

14. Schlägt einen nationalen Dialog, beinhaltend alle politische, kulturelle oder
sonstige relevante Organisationen, über die Zukunft Malis in Kooperation mit allen
involvierten regionalen und internationalen Zusammenschlüssen, u.a. ECOWAS,
AU und UN, vor, die vor allem die Frage nach einer neuen Verfassung, u.a.
eventuelle Dezentralisierung des malischen Politikapparats, und möglichen
Autonomiezugeständnisse an die Tuareg Minderheit im Norden Malis beantworten
sollte;

15. Schlägt vor langfristige Friedensplanungen – und Abkommen, insbesondere
nationale Dialoge, die auf deliberativen und partizipatorischen Ansätze basieren,
anzuregen, anzustreben, in Kooperation mit der malischen Regierung, dem
ECOWAS, der Afrikanischen und Europäischen Union, insbesondere Frankreich,
den Vereinten Nationen, mit Wohlfahrts – und Nichtregierungsorganisationen,
aber im Besonderen mit regionalen und lokalen Akteuren (Nomaden, Tuareg,
sesshafte Bauern) und alle sonstigen Interessengemeinschaften, um soziale
und/oder regionale Konflikte zu mindern oder zu schlichten;

16. Unterstützt transnationale Ansätze, insbesondere in der Sahelregion, die eine
ganzheitliche Erfassung etwaiger Konfliktsituationen befürwortet;

17. Beschließt den Begebenheiten entsprechend aktiv zu bleiben.